Wohnungsübergabe – Teil 2

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Im ersten Teil unseres Blogbeitrages zum Thema Wohnungsübergabe, haben wir uns eher mit den leichteren Aspekten bei Ihrem Umzug beschäftigt. Aber wie sieht es mit den umstrittenen Renovierungsarbeiten und Reparaturen aus? Welche müssen Sie wirklich beseitigen und welche nicht? Ein weiterer wichtiger Punkt, auf den Sie ganz besonders Acht geben müssen, sind die Betriebskosten. Keine Panik, wir geben Ihnen Tipps mit auf den Weg und klären die wichtigsten Fragen sofort:  
1. Renovieren
Generell ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, sein Eigentum in Schuss zu halten. Sieht der Mietvertrag jedoch vor, dass die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wird, muss der Mieter sich daranhalten. Ausnahme: Zu enge Klauseln, die etwa übertrieben häufige Renovierungen vorsehen, sind ungültig, wie der Bundesgerichtshof 2009 entschied. Das Prüfen Ihres Mietvertrages auf solch ungültige Klauseln lohnt sich, denn sind diese vorhanden, müssen Sie als Mieter gar nicht renovieren.

2. Reparaturen
Im Wohnungsbaugesetzt sind Schönheitsreparaturen klar definiert. Dazu zählt folgende Auswahl an Renovierungsarbeiten: – Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, – Malern der Fußböden, – Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre, – Auffrischen der Innentüren, (Holz-)Fenster und Außentüren von innen. Werden Sie vor Ihrem Auszug laut Mietvertrag angewiesen Reparaturen durchzuführen, die hier nicht aufgelistet sind, verlangt der Vermieter zu viel von Ihnen. Eine solche Klausel ist in aller Regel nämlich unwirksam. Ebenso ist es nicht rechtens, vertraglich festzulegen, dass die Renovierung durch Fachleute (Maler, Schreiner und so weiter) erfolgen muss. Der Mieter muss auch die Möglichkeit haben, die Arbeiten selbst zu erledigen.
3. Kratzer und andere Abnutzungen
Wer jahrelang in einer Wohnung lebt, hinterlässt Spuren: Sei es der Kratzer im Parkett oder Kalk in der Dusche. An sich ist das kein Problem, Sie müssen die Wohnung nicht exakt im damaligen Einzugszustand zurückgeben. Die normalen Abnutzungserscheinungen sind durch die Mietzahlungen schon beglichen. Wurde ein Schaden hingegen durch „unsachgemäße Behandlung“ verursacht, muss der Mieter ihn beheben oder dafür zahlen. Beispiel: Brandlöcher im Parkett etwa gelten als unsachgemäß, kleinere Kratzer als normale Abnutzung.
Tipp: Muss der Mieter für einen Schaden zahlen, darf der Vermieter nicht den Neuwert berechnen, sondern nur den sogenannten Zeitwert. Teppichen etwa wird eine Lebensdauer von zehn Jahren zugeschrieben. Zieht der Mieter nach fünf Jahren aus und hinterlässt einen beschädigten Teppich, zahlt er die Hälfte des Neupreises.

4. Betriebskosten
Zieht der Mieter inmitten eines Jahres aus, muss er nur für die Monate Betriebskosten zahlen, in denen der Mietvertrag noch gilt. Gab es also etwa eine Vorauszahlung für das komplette Jahr, kann der Mieter die Differenz zurückfordern. Um wirklich nur das zu zahlen, was man verbraucht hat, lohnt es sich, die Zählerstände von Strom und Wasser von Zeugen ablesen und notieren zu lassen. Schauen Sie bei Ihren Betriebskostenabrechnungen immer zwei Mal hin. Kommt Ihnen irgendwas seltsam vor oder Sie können nicht erkennen, wofür Sie anteilig überhaupt zahlen sollen, dann gehen Sie der Sache in jedem Falle auf den Grund. Nun kann eigentlich nichts mehr schief gehen. Übergeben Sie Ihre Wohnung mit besten Wissen und Gewissen und starten in eine Zukunft in Ihrem neuen zu Hause.

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